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Fahrlässige Krida
Fahrnisexekution
Falsches Vermögensverzeichnis
Forderungsexekution
Forderungsverzicht
Fahrlässige Krida
Der Straftatbestand der "Fahrlässigen Krida" wurde im Jahr 2000 durch den Straftatbestand der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt.
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Fahrnisexekution
Unter Fahrnisexekution versteht man die gerichtliche Pfändung und öffentliche Zwangsversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen (= Fahrnisse). Der Gerichtsvollzieher nimmt bei der Fahrnisexekution sämtliche pfändbaren Gegenstände in das Pfändungsprotokoll auf. Der Verwertungserlös geht an den betreibenden Gläubiger.
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Falsches Vermögensverzeichnis
Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet ist zu bestrafen.
Die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses ist somit ein strafrechtliches Delikt (§ 292a StGB) und verhindert im Privatkonkurs die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens.
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Forderungsexekution
Die Forderungsexekution ist die gerichtliche Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Geldforderung gegen einen Dritten. Die häufigste Form der Forderungsexekution ist die Gehaltspfändung (Lohnpfändung).
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Forderungsverzicht
Unter dem Forderungsverzicht versteht man, dass der Gläubiger seine Forderung dem Schuldner erlässt. Rechtsanspruch auf den Forderungsverzicht gibt es nicht, die Entscheidung obliegt allein dem Gläubiger.
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